Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB)

§ 1 Geltung der ALB
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der KARWEG GmbH & Co. KG, im Folgenden KARWEG genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB.
Andere Bedingungen erkennt KARWEG - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, KARWEG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese ALB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB von KARWEG.

§ 2 Beratung
KARWEG berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
Die Beratungsleistungen von KARWEG basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
Die Beratung von KARWEG erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
Die Beratung von KARWEG erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von KARWEG erstellten Produkte und Leistungen: vertragsabhängige Beratung.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch KARWEG erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss
1. Angebote von KARWEG sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen den Angeboten zugehörigen Unterlagen sind unverbindlich; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
2. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen von KARWEG.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von KARWEG, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs-, noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von KARWEG ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
3. KARWEG ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuho-len.
4. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden; telefonisch oder sonst elektronisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
5. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann KARWEG, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Für den Zeitpunkt vor Freigabe der Muster sind von dem Auftraggeber die Kosten für den Erstwerkzeugsatz, nach Musterfreigabe, je nach Vorgabe des vorgesehenen Monatsbedarfs, die Kosten für die Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren zu tragen.
Die angearbeiteten Werkzeuge werden bis vier Wochen nach ihrer Inrechnungstellung gegenüber dem Auftraggeber aufbewahrt. Nach diesem Zeitpunkt kann KARWEG darüber frei verfügen.
6. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
7. Die Leistungen von KARWEG ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
8. Muster werden dem Auftraggeber gegen zusätzliche Berechnung der jeweils gültigen Preise zur Verfügung gestellt.
9. KARWEG behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Auftragsänderungen
1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. KARWEG behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit, Umfang der Lieferung
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
2. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
3. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von KARWEG verlassen hat oder KARWEG die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
4. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann KARWEG für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berech-nen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
KARWEG ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
5. KARWEG ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
6. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
7. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis 10 % zulässig.
8. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen und berechnen sich nach den jeweils gültigen Preisen von KARWEG.
9. Für den Auftraggeber gefertigte Werkzeuge werden bis zu einem Jahr nach der letzten Lieferung an den Auftraggeber aufbewahrt. Nach dieser Zeit kann KARWEG über die Werkzeuge frei verfügen.

§ 6 Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von KARWEG um die Dauer der eingetretenen Störung.
Hierzu zählen auch aber nicht nur Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand bei KARWEG oder den Vorlieferanten.
Dies gilt auch dann, soweit sich KARWEG bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt KARWEG dem Auftraggeber unverzüglich mit.
Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch KARWEG berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Preise, Zahlung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich Umsatzsteuer, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von KARWEG nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
2. KARWEG ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten.
3. KARWEG ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
4. KARWEG ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
5. Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber fällig. Sie sind frei Zahlstelle KARWEG bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu zahlen. Skonto von 2 % wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt.
6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich KARWEG ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von KARWEG nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbe-haltloser Gutschrift als Zahlung.
7. Bestehen mehrere offene Forderungen von KARWEG gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist KARWEG berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist KARWEG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist KARWEG berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist KARWEG berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber den Ansprüchen von KARWEG nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von gegen KARWEG gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von KARWEG.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist eine Leistung von KARWEG unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von KARWEG Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet.
15. KARWEG ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.

§ 8 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von KARWEG. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch KARWEG angezeigt wurde.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.
Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt KARWEG Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und KARWEG davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.


 


Anschrift KARWEG

KARWEG GmbH & Co. KG
Bernhardusstraße 47
D-34414 Warburg

Telefon (0 56 42) 82 31
Telefon (0 56 42) 82 40

Geschäftsführerin: Dipl.-Ing. Christiane Wiemers

Persönlich haftende Gesellschafterin: KARWEG Beteiligungs GmbH - Amtsgericht Paderborn HRB 5080

Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die Domains:

  • www.karweg.com
  • www.karweg-spritzguss.de
  • www.karweg-stanzteile.de

§ 9 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen- und Leistungen von KARWEG müssen unverzüglich untersucht und im Falle eines Mangels unverzüglich gerügt werden. Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB sowie vergleichbare ausländische Vorschriften. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzu-stellen.
3. Der Auftraggeber überlässt KARWEG die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich KARWEG die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

§ 10 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von KARWEG vorliegt, ist KARWEG nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
Ersetzte Liefer- oder Leistungsgegenstände werden Eigentum von KARWEG.
2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit KARWEG auch durch den Auftraggeber erfolgen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.

§ 11 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach KARWEG übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn KARWEG infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber KARWEG von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
2. Die Haftung von KARWEG für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln ist KARWEG nach seiner Wahl berechtigt:
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
- oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes  zu beseitigen.
Soweit dies für KARWEG nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch KARWEG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Die Haftung von KARWEG für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

§ 12 Haftung
1. KARWEG haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet KARWEG auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch KARWEG, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Be-stimmungen.
3. Für deliktische Ansprüche haftet KARWEG entsprechend der vertraglichen Haftung.
4. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden, die auf ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand-lung oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
Keine Haftung besteht auch für die Folgen der seitens des Auftraggebers unsachgemäß oder ohne Einwilligung von KARWEG vorgenommenen Änderungen oder Nachbesserungen.  
5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen KARWEG bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6. Eine Haftung von KARWEG ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
7. Soweit die Haftung von KARWEG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KARWEG.
8. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, KARWEG auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KARWEG von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und KARWEG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 13 Altware
Die Entsorgung von Altteilen obliegt dem Auftraggeber. Werden gesetzliche Vorschriften erlassen, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit KARWEG eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 14 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von KARWEG sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 12 Monate. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn KARWEG den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 15 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht
1. KARWEG behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller KARWEG aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
KARWEG behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird Eigentum von KARWEG mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt KARWEG Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt KARWEG Eigentum im Verhältnis des Wertes der KARWEG-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Soweit KARWEG (Mit-) Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich KARWEG das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an KARWEG abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von KARWEG steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit KARWEG nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Umfang der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten KARWEG-Leistung als an KARWEG abgetreten. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von KARWEG, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter KARWEG-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an KARWEG abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist KARWEG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert KARWEG unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von KARWEG hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von KARWEG stehenden Waren und über die an KARWEG abgetretenen Forderungen an KARWEG zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt KARWEG bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von KARWEG zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht KARWEG ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von KARWEG gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KARWEG um mehr als 20 %, so wird KARWEG auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 16 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch KARWEG bekannt waren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von KARWEG wahren.
In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Auftraggeber keine Einsicht.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von KARWEG weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit KARWEG gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KARWEG erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit KARWEG werben.
5. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von KARWEG Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.

§ 17 Geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von KARWEG das für den Geschäftssitz von KARWEG zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftraggebers.
2. Erfüllungsort der an KARWEG zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von KARWEG.
3. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

Stand: Februar 2011

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